Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erhebt der UHV 70 Beiträge von den Eigentümern der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke. Mit der Eintragung im Grundbuch ist jeder Grundstückseigentümer und jeder Erbbauberechtigter gesetzliches Mitglied in einem Unterhaltungsverband und somit zahlungspflichtig. Mieter, Pächter o. ä. erhalten grundsätzlich keinen Beitragsbescheid.
Mindestbeitrag
Als Beitragsmaßstab gilt ausschließlich die Flächengröße unabhängig von Lage, Zustand oder Ertragswert des Grundstückes. Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke. Der UHV 70 erhebt derzeit einen jährlichen Mindestbeitrag von 16,00 € für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Ein Mindestbeitrag ist gem. Nieders. Wassergesetz dann zu entrichten, wenn eine Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nicht zur Deckung verursachter Kosten ausreicht. Er entspricht dem Hektarsatz für die Berechnung des normalen Flächenbeitrages, auch wenn die Grundstücksgröße weniger als einen Hektar beträgt.
Erschwernisbeitrag
Seit dem Jahre 2008 werden zusätzlich Erschwernisbeiträge für versiegelte Flächen nach Maßgabe des Niedersächsischen Wassergesetzes erhoben. Dazu wird jedes Flurstück vom Katasteramt mit Nutzungsarten versehen. Nach der Anlage 5 des NWG werden diese Nutzungsarten verschiedenen Versiegelungsgraden und damit den verbundenen Beitragsbemessungen zugeordnet – ungeachtet der tatsächlichen Versiegelung seiner Fläche. Somit setzt sich der an den UHV zu entrichtende Beitrag aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem Hektarsatz und eventuellen Erschwernisbeiträgen zusammen.
Solidarprinzip
Die Beitragserhebung für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung unterliegt dem „Solidarprinzip“: Die entstehenden Kosten werden gleichmäßig – ohne Rücksicht auf einen evtl. Vorteil – auf das gesamte Verbandsgebiet verteilt.
Vorteilsprinzip
Anders ist es bei den ehemaligen Wasser- und Bodenverbänden. Indem sie dem UHV 70 beitraten, haben sie diesem die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung übertragen. Sie stellen die Beitragsabteilungen dar, bei denen das sogenannte „Vorteilsprinzip“ angewendet wird: Die Verbandsmitglieder, die einen Vorteil durch die Verbandstätigkeiten erfahren, sind beitragspflichtig. Entsprechend der jeweiligen im Berechnungszeitraum durchgeführten Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung können dementsprechend die Beiträge der einzelnen Beitragsabteilungen voneinander abweichen. So sind für die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung in einzelnen Beitragsabteilungen die Kosten für Erhaltungsarbeiten, wie beispielsweise Gehölzpflege, in den vergangenen Jahren gestiegen, was dort eine Beitragsanpassung erforderlich machte. Dies betrifft die Abteilungen Gräfteniederung, Wittlage Ost, Venne, Bohmte Ost und Harpenfeld.
Beiträge UHV 70 "Obere Hunte" | 2021 | 2024 |
Gewässer II. Ordnung – Mindestbeitrag | 14,00 €/ha | 16,00 €/ha |
Gewässer III. Ordnung | ||
Gräfteniederung, Stirpe-Oelingen, Schwagstorf, Knuwische | 15,00 €/ha | 17,00 €/ha |
TG Hunteburg "Bornbach" | 12,00 €/ha | 12,00 €/ha |
Vennermoor | 12,00 €/ha | 12,00 €/ha |
Wittlage Ost | 15,00 €/ha | 15,00 €/ha |
TG Venne | 13,00 €/ha | 15,00 €/ha |
TG Bohmte Ost | 16,00 €/ha | 18,00 €/ha |
TG Harpenfeld | 17,00 €/ha | 19,00 €/ha |
TG Bohmte West | 7,00 €/ha | 7,00 €/ha |
Unterhaltungsverband Nr. 70 "Obere Hunte"
Im Westerbruch 67
49152 Bad Essen
Verbandsvorsteher: Hermann Steuwer
Geschäftsführer: Uwe Bühning
Telefon +49 5472 9443-0
Fax +49 5472 9443-30
E-Mail uhv@i-like-no-spam.uhv70.de
Montag - Donnerstag 7:30 - 16:30 Uhr
Freitag 7:30 - 12:00 Uhr